Jeder gesetzlichen oder auch privaten Krankenkasse ist eine Pflegekasse angeschlossen.
Die Pflegekassen sind zuständig für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, was sowohl Grundpflege als auch hauswirtschaftliche Hilfen beinhaltet, sofern diese selbstständig nicht mehr durchgeführt werden können.
Besteht bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Pflegebedarf, können Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.
Aufgrund dieses Antrags wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten erstellen, in dem der tatsächliche Bedarf erfasst wird.
Je nach Umfang des Bedarfs erfolgt eine Einstufung in die Pflegestufen 1, 2 oder 3.
Wurde eine Einstufung vorgenommen, kann der Pflegebedürftige wählen zwischen Sachleistung, Geldleistung oder Kombinationsleistung.
Sachleistung: Es wird häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Dienst durchgeführt.
Geldleistung: Die Pflegekasse zahlt einen monatlichen Betrag, die Pflege wird durch eine private Pflegeperson übernommen, z. B. durch Angehörige.
Kombinationsleistung: Einzelne Leistungen übernimmt der Pflegedienst, andere die private Pflegeperson. Werden z. B. 60% der Sachleistung in Anspruch genommen, können noch 40% der Geldleistung an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen führt aufgrund eines Pflegeversicherungsantrags eine Begutachtung durch und nimmt nach folgenden Kriterien die Einstufung in einen sogenannten "Pflegegrad" vor:
1. Mobilität
Bewegungsfähigkeit (Sitzen, Gehen, Positionsveränderungen im Bett)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, Erkennen von Orten oder Personen, Durchführung komplexer Handlungen
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Motorische, (auto)aggressive Auffälligkeiten, (irrationale) Ängste, Wahnvorstellungen, Depressionen
4. Selbstversorgung
Fähigkeit zur Körperpflege, An- und Auskleiden, angemessene Ernährung
5) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
Prüfung der Notwendigkeit von Hilfen bei der medizinischen Versorgung (z.B. bei der Medikamenteneinnahme oder dem Verbandswechsel)
6) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Selbständige Gestaltung des Tagesablaufs und dessen Anpassung an Veränderungen, Interaktion im sozialen Umfeld
Pflegegrad | Sachleistung | Geldleistung | Entlastungsbetrag |
1 | 0 € | 0 € | 125 € |
2 | 689 € | 316 € | 125 € |
3 | 1.298 € | 545 € | 125 € |
4 | 1.612 € | 728 € | 125 € |
5 | 1.995 € | 901 € | 125 € |
Sachleistungen durch die Pflegeversicherung können Sie bei Ambulante Pflege von Appen als
- Zeitleistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder in Form von
- Leistungskomplexen buchen.
Leistungskomplexe orientieren sich nicht an Zeitwerten, sondern an den erbrachten Leistungen, vergleichbar etwa mit einem Friseur. Beispiele hierfür sind der Leistungskomplex "Grundpflege mit Aufstehhilfe" oder "Betten, Lagern, Mobilisation". Es gibt auch hauswirtschaftliche Leistungen wie die "Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit" oder "Waschen der Wäsche". Leistungskomplexe können auch durch Zeitleistungen ergänzt werden, je nachdem, wie die individuellen Wünsche und Umstände gelagert sind.
Der in obiger Tabelle erwänte Entlastungsbetrag kann für Betreuungsleistungen oder andere persönliche Hilfen in Anspruch genommen werden eben um pflegende Angehörige zu entlasten. Er kann regelmäßig verbraucht oder auch angesammelt werden bsps. für den Urlaub der Angehörigen. Auch hier kann Ambulante Pflege von Appen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Bei einer Versorgung durch Ambulante Pflege von Appen erfahren Sie selbstverständlich alles detailliert und erhalten alle erforderlichen Entscheidungshilfen.
Verhinderungspflege: Kann die private Pflegeperson zusammenhängend mehrere Tage oder einige Stunden in der Woche die Vesorgung des Pflegebedürftigen nicht selber leisten, kann er hierfür eine Ersatzkraft, z. B. durch Ambulante Pflege von Appen, in Anspruch nehmen. Hierfür stehen jährlich bis zu 1.612 € zur Verfügung. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gern.
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkasskoversicherung. Und die Menschen sind sehr unterschiedlich. Während für den einen Pflegebedürftigen ein Mal wöchentlich die Hilfestellung beim Baden ausreicht, benötigt ein anderer täglich 6 Einsätze mit allerlei Hilfen bei Grundpflege, Ernährung und Mobilität . Das macht bei 30 Tagen 180 Einsätze mit einem erheblichen Kostenaufwand. Selbst bei Bewilligung der Pflegestufe 3 würde hier die Höchstgrenze gesprengt werden.
Ambulante Pflege von Appen erstellt vor Beginn der Versorgung eine umfangreiche Kostenkalkulation, die Ihnen eine genaue Auskunft über die Höhe der Gesamtkosten gibt. Jene Kosten, die über die Sachleistungsgrenze hinaus gehen, müssen dann privat übernommen werden. Ist das nicht möglich, kann ein Antrag auf Ergänzungsleistungen nach SGB XII bei der zuständigen Sozialbehörde gestellt werden. Hierüber erteilen wir Ihnen weitere Auskünfte und unterstützen Sie bei der entsprechenden Erstellung des Antrags.
Nimmt eine pflegebedürftige Person ausschliesslich Geldleistungen in Anspruch, so muss in regelmäßigen Abständen ein professioneller Pflegedienst einen Beratungsbesuch durchführen, um mit Rat und Tat die Durchführung der Pflege zu begleiten. Er erstellt darüber eine Bescheinigung, die der Pflegekasse vorgelegt werden muss, damit die Geldleistung weiter übernommen werden kann.
Diese Beratungsbesuche übernimmt Ambulante Pflege von Appen sehr gerne für Sie, sprechen Sie uns einfach an.
Auch wenn die Leistungen der Grundpflege und Hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine private Pflegeperson übernommen werden, können gegebenenfalls andere wichtige Bereiche durch Ambulante Pflege von Appen betreut werden. Hier sind insbesondere die Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemeint, sofern diese vom behandelnden Arzt verordnet werden. Weiter Informationen hierzu erhalten sie im Menüpunkt "Medizinische Behandlungspflege".
Hinweis: Die hier aufgeführten Angaben zur Pflegeversicherung erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wurden inhaltlich nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Dennoch kann für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere da es immer wieder zu Änderungen kommen kann, keine Gewähr für Richtigkeit oder Aktualität übernommen werden.